Kurzinformationen zur Einstufung Polens zum Hochinzidenzgebiet
Stand: 19.03.2021
Informationen des Landes Brandenburg:
Polen wurde mit Wirkung von Sonntag, den 21. März 2021, 0 Uhr zum Hochinzidenzgebiet erklärt.
Mit der Einstufung zum Hochinzidenzgebiet ist keine Anordnung von Grenzkontrollen verbunden.
I. Rechtsfolgen
1. Grundsatz der Testpflicht vor der Einreise
Wenn ein Staat zum Hochinzidenzgebiet erklärt wird, folgt daraus grundsätzlich eine Testpflicht vor der
Einreise, d. h. jeder der aus einem Hochinzidenzgebiet in die Bundesrepublik einreist, muss einen
negativen Coronatest vorweisen können.
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-
lp/coronaeinreisev.html
2. Weitgehende Ausnahmen von der Testpflicht
Von dieser Testpflicht vor der Einreise gibt es Ausnahmen:
2.1. Geregelt durch den Bund in der CoronaEinreiseVO
Personen, die ohne Zwischenhalt durch ein Hochinzidenzgebiet nur durchgereist sind,
Personen, die nur zur Durchreise einreisen und Deutschland auf schnellstem Wege wieder
verlassen,
Personen, die Waren, Güter oder Personen transportieren (bei Aufenthalten von weniger als
72 Stunden) und
Personen, die einen besonderen Grund angeben, können durch die zuständige Behörde von
der Testpflicht vor der Einreise befreit werden.
Wichtig! Eine weitere Testpflicht besteht nicht!
2.2 Zudem wird es im Land Brandenburg weitere Ausnahmen geben. Diese Ausnahmen werden
durch Allgemeinverfügungen der Landkreise und kreisfreien Städte an der Grenze erfolgen und
mindestens folgende Personengruppen von der Testpflicht vor der Einreise befreien:
Wichtig! Die nachfolgend genannten Personen müssen sich sobald als möglich nach der
Einreise testen lassen.
Besuche von Verwandten 1. Grades;
Besuche von Ehegattin, Ehegatten, Lebensgefährtin, Lebensgefährten, eingetragenen
Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartner, sofern diese nicht dem gleichen
Haushalt angehören:
Besuche zur Ausübung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts.
Wichtig! Die nachfolgend genannten Personen müssen sich sobald als möglich nach der
Einreise und insgesamt 2-mal-wöchentlich testen lassen.
Einreisen von Personen, die auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages im Land Einreisen von Personen mit Wohnsitz in Brandenburg, die auf Grundlage eines
Arbeitsvertrages in der Republik Polen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen;
Einreisen von Personen zum Zwecke ihres Studiums, ihrer Schul- oder Berufsausbildung;
Einreisen von Personen mit Wohnsitz in Brandenburg, die auf Grundlage ihres Studiums,
ihrer Schul- oder Berufsausbildung in die Republik Polen reisen und
Einreisen zur Wahrnehmung eines Angebotes der Kindertagesbetreuung.
Regelungen in anderen Bundesländern können abweichen.
Hierzu folgende praktische Hinweise:
o Grundsätzlich werden PCR – und Schnelltests akzeptiert. Das Testergebnis muss in
deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegen und muss stets mitgeführt
werden.
o Eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder der Bildungseinrichtung in deutscher
Sprache muss mitgeführt werden.
3. Quarantäne
Wer von der Testpflicht vor der Einreise ausgenommen ist, unterliegt auch keiner Quarantänepflicht, d. h.
die oben aufgeführten Personengruppen, die von der Testpflicht vor der Einreise ausgenommen sind,
unterliegen keiner Quarantänepflicht. Sie müssen sich aber nach der Einreise testen lassen (siehe oben).
Darüber hinaus sind in Brandenburg noch weitere Personengruppen von der Quarantänepflicht
ausgenommen. Für Personen, die keiner dieser Ausnahmegruppen unterfallen, gilt eine
Absonderungspflicht von 10 Tagen, eine Verkürzung ist ab dem 5. Tag nach Erhalt eines negativen
Testergebnisses möglich.
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/sars_cov_2_quarv
II. Testangebote
Brandenburg baut zurzeit die Möglichkeiten von Testungen an der Grenze aus.
In Kürze werden am Grenzübergang Frankfurt (Oder) Stadtbrrücke und an der Autobahn BAB 12,
Frankfurt (Oder)-Schwetig (Swiecko) am Zollhof Testcenter eröffnet.
An folgenden Grenzübergängen sollen demnächst weiter eTestcenter eröffnet werden:
Autobahn BAB 15, Forst-Erlenhorst (Olszyna)
Bundesstraße B 97, Guben-Gubinchen (Gubinek)
Bundesstraße B 1, Küstrin-Kietz-Küstrin (Kostrzyn)
Bundesstraße B 166, Schwedt-Nieder-Kränig (Krajnik Dolny)
Im Übrigen wird auf die Testmöglchkeiten an den allgemeinen Teststationen in Brandenburg verwiesen.
III. Anmeldepflichten
Die bereits bestehenden Anmeldepflichten der CoronaEinreiseVO werden durch die Einstufung zum
Hochinzidenzgebiet nicht berührt. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnung
en/Corona-Einreiseverordnung_BAnz.pdf