Deutsch-polnisches Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Zoll- und Grenzbehörden in Kraft getreten
Am 11. Juli 2015 wurde im Deutsch-Polnischen Zentrum der Polizei-, Grenz- und Zollzusammenarbeit in Świecko (Schwetig) mit einer Feier das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden begangen.
An der Feier nahmen unter anderem der polnische Botschafter Jerzy Margański, Oberzollinspektor Jacek Kapica, Unterstaatssekretär im Finanzministerium (Chef des Zolldienstes), Woiwoden und ihre Repräsentanten aus den Grenzwoiwodschaften – die Woiwodin von Lebus Katarzyna Osos und im Namen des Woiwoden von Westpommern dessen Stellvertreter Ryszard Mićko – sowie der Kommandant der Grenzschutzabteilung Oder Brigadegeneral Andrzej Kamiński teil, der zugleich Gastgeber des Treffens war. Die deutsche Seite wurde durch den Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg Dietmar Woidke und Brandenburgs Innenminister Karl-Heinz Schröter repräsentiert. Anwesend waren ferner die Chefs der Polizei- und Zolldienste aus den drei Grenzwoiwodschaften, wie auch Vertreter der deutschen Bundesländer, von Bundes- und Landespolizei, der Bundeszollverwaltung und die Verbindungsoffiziere von Grenzschutz und Polizei bei der Botschaft der Republik Polen in Berlin.
Die sinnbildliche Inkraftsetzung der Vertragsbestimmungen erfolgte durch die Bildung einer deutsch-polnischen Streife und ihres symbolischen Briefings.
Das neue deutsch-polnische Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden wurde am 15. Mai 2014 von den Innenministern Deutschlands und Polens in Zgorzelec unterzeichnet und trat am 9. Juli 2015 in Kraft. Das neue Abkommen bedeutet einen wesentlichen Fortschritt hinsichtlich der Intensivierung der deutsch-polnischen Zusammenarbeit im Bereich der Polizei-, Grenz- und Zollkooperation.
Es ersetzt folgende bisherige Verträge:
• Abkommen über Grenzübergänge und Arten des grenzüberschreitenden Verkehrs (1992);
• Abkommen über Erleichterungen der Grenzabfertigung (1992);
• Abkommen über die Zusammenarbeit der Polizei und Grenzschutzbehörden in der Grenzregion (2002);
• Abkommen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und anderer schwerer Straftaten (2002).
Das am 9. Juli in Kraft getretene Abkommen enthält folgende neue Bestimmungen bezüglich:
• der Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfeleistung bei der Aufdeckung, Bekämpfung und Verhütung von Ordnungswidrigkeiten (im Zuständigkeitsbereich des Grenzschutzes sind dies u.a. der vorschriftswidrige Grenzübertritt, der Aufenthalt eines Ausländers ohne Rechtstitel und die Nichterfüllung der Pflicht zum Verlassen des Hoheitsgebietes Deutschlands oder Polens durch einen Ausländer);
• gemeinsamen Streifen (Möglichkeit eines gemeinsamen Streifendienstes mit je einem Beamten beider Parteien);
• der Lagebestimmung bei Auftreten einer besonderen Gefahrensituation auf der anderen Seite der Grenze (die Beamten sind befugt, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Staatsgrenze zu übertreten, den Straßenverkehr am Ort des Geschehens zu regeln und eine Person vorläufig festzuhalten);
• des engen Zusammenwirkens bei der Aufdeckung und Bekämpfung von Straftaten, insbesondere solcher, die von kriminellen Vereinigungen begangen werden.
Die Plattform für die Kooperation zwischen den Diensten beider Staaten ist das Gemeinsame Zentrum der Polizei-, Grenz- und Zollzusammenarbeit. Seine Aufgaben sind:
• Austausch, Analyse und Übermittlung von Informationen in den Grenzgebieten,
• Unterstützung bei der Durchführung der Zusammenarbeit.
Im Rahmen der Durchführung des Vertrages sind Beamte u.a. befugt, im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates:
• Uniformen zu tragen;
• Waffen und Munition mit sich zu führen – von denen nur im Fall der Notwehr oder Nothilfe Gebrauch gemacht werden darf;
• Zwangsmittel mit sich zu führen und ainzusetzen;
• Diensthunde mit sich zu führen und einzusetzen;
• technische Mittel, darunter Kommunikationsmittel, mit sich zu führen und einzusetzen;
• Dienstfahrzeuge (darunter Wasser- und Luftfahrzeuge) einzusetzen und von Sonder- und Wegerechten Gebrauch zu machen.